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   LG Stendal, 07.10.2005 - 25 T 165/05   

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https://dejure.org/2005,36710
LG Stendal, 07.10.2005 - 25 T 165/05 (https://dejure.org/2005,36710)
LG Stendal, Entscheidung vom 07.10.2005 - 25 T 165/05 (https://dejure.org/2005,36710)
LG Stendal, Entscheidung vom 07. Oktober 2005 - 25 T 165/05 (https://dejure.org/2005,36710)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • LG Stendal (Leitsatz)

    § 91a Abs 1 ZPO, § 91a Abs 2 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 567 Abs 2 ZPO
    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung: Voraussetzungen der Anfechtbarkeit

 
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Wird zitiert von ...

  • AG Brandenburg, 28.09.2018 - 31 C 183/17

    Anforderungen an Mietzahlung durch Hinterlegung

    Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht , da eine Berufung gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; BGH , Beschluss vom 29.07.2003, Az.: VIII ZB 55/03, u.a. in: NJW-RR 2003, Seiten 1504 f.; BGH , Beschluss vom 31.10.1991, Az.: IX ZR 171/91, u.a. in: BGHR ZPO § 91a Abs. 1 S 1 Streitwert 2; BGH , Beschluss vom 28.11.1990, Az.: VIII ZB 27/90, u.a. in: NJW-RR 1991, Seiten 509 f.; KG Berlin , Beschluss vom 12.11.2009, Az.: 8 W 91/09, u.a. in: RVGreport 2010, Seiten 118 f.; LG Stendal , Beschluss vom 07.10.2005, Az.: 25 T 165/05, u.a. in: JurBüro 2006, Seite 39; Heßler , in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 511 ZPO, Rn. 27 ), weil das Gericht in diesem Rechtsstreit in der Hauptsache aufgrund der teilweisen Klagerücknahme und der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits mit dem hiesigen Urteil nur noch über den nicht berufungsfähigen restlichen Teil der Hauptsache und über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden hat, die Rechtssache im Übrigen auch keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung eines Berufungsgerichts ebenso nicht erfordert und zudem die Parteien jetzt durch das Urteil auch in der Hauptsache nicht mit mehr als 600, 00 Euro beschwert sind.
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